§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Floristisch-soziologische Arbeitsgemeinschaft e.V.”. Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Floristisch-soziologische Arbeitsgemeinschaft e.V. dient der wissenschaftlichen Fortbildung ihrer Mitglieder zur Förderung der Erforschung und des Schutzes der heimischen Flora und Vegetation durch
a) Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen mit Vorträgen, Diskussionen und Lehrwanderungen an jährlich wechselnden Orten, die der Vermittlung und Vertiefung der Kenntnis der heimischen Pflanzendecke und ihrer Umwelt dienen.
b) Veranstaltungen von Fortbildungskursen über floristische, pflanzensoziologische und ökologische Grundlagen der Vegetationsforschung und des Naturschutzes.
c) Veröffentlichungen wissenschaftlicher Arbeiten aus dem gesamten Tätigkeitsbereich des Vereins in der in zwangloser Folge erscheinenden Zeitschrift „Tuexenia ” (Mitteilungen der Floristisch-soziologischen Arbeitsgemeinschaft) und der Reihe „Synopsis der Pflanzengesellschaften Deutschlands”.
d) Auskunftserteilung in Fragen der Floristik und Pflanzensoziologie.
e) Nachweis von Fachliteratur.
(2) a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden, die zur Mitarbeit oder Förderung im Aufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft bereit ist.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 10 anderen Mitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um Ziele der Arbeitsgemeinschaft verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch formlosen schriftlichen Antrag beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(5) Alle Mitglieder erhalten laufend die Publikationen des Vereins.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod des Mitglieds
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c) Ausschluss
– durch die Mitgliederversammlung bei vereinswidrigem Verhalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht in der Mitgliederversammlung zu.
– durch den Vorstand, wenn die Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnungen zwei Jahre nicht erfüllt worden sind.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Er ist jeweils zu Beginn des Jahres zu entrichten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der wissenschaftlichen Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Monate vorher schriftlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Falls es die Vereinsinteressen erfordern, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend § 7(1) einberufen.
(3) Anträge müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben sein und beim Vorstand bis einen Monat vor der Mitgliederversammlung eintreffen.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages
f) der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4c
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über besondere Anträge gemäß § 7(3).
(7) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand unterzeichnet wird.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden sowie maximal acht stellvertretenden 2. Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer*in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet die Arbeitsgemeinschaft. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Arbeitsgemeinschaft und vertritt sie nach außen. Er/sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und Leitung der Jahrestagungen und anderer offizieller Versammlungen sowie für die Herausgabe von Publikationen.
(5) Die Stellvertretenden Vorsitzenden sind dem/der 1. Vorsitzenden behilflich und vertreten sie/ihn bei Abwesenheit.
(6) Der/die Geschäftsführer*in ist für die laufenden geschäftlichen Vorgänge verantwortlich. Hierzu gehören vor allem
a) der geschäftliche Schriftverkehr mit Mitgliedern und Außenstehenden, einschließlich des Versands von Rundschreiben an alle Mitglieder
b) die Führung der Mitgliederdatei
c) der Empfang und die Registrierung der Mitgliedsbeiträge und anderer finanzieller Zuwendungen sowie die Erstellung der Jahresabrechnung
d) die Regelung aller finanziellen Verpflichtungen. Sie/er bedarf bei Beträgen über 2.500 Euro der Zustimmung des/der 1. Vorsitzenden.
e) die Erstellung des Jahresberichtes zusammen mit dem/der 1. Vorsitzenden
f) die Protokollführung bei allen offiziellen Versammlungen.
(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit, insbesondere für die Übernahme besonderer Aufgaben und zur Bearbeitung fachlicher Angelegenheiten, Referenten oder Ausschüsse bestellen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Sie werden allen Mitgliedern schriftlich mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen, die durch eine Änderung der Gesetzgebung durch Verordnung oder behördliche Anordnung notwendig werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung ist allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine unter Anhörung des Finanzamtes zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen als Grundlage des Natur- und Umweltschutzes.
Die Satzung wurde am 30.05.1975 in Konstanz beschlossen und am 24.06.2022 in Freising letztmalig geändert. Sie ist beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.